Kosten & PreiseLesedauer: 7 Min.Januar 2026

Wer zahlt den Fenstertausch? Mieter vs. Vermieter

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für den Fenstertausch. Aber es gibt Ausnahmen – besonders bei Modernisierung und Extrawünschen des Mieters.

Die Grundregel: Instandhaltung ist Vermietersache

Fenster gehören zur Mietsache – also zur Grundsubstanz des Mietobjekts. Ihre Instandhaltung und Erneuerung ist gesetzlich Aufgabe des Vermieters. Das ist in § 535 Absatz 1 BGB geregelt: Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Undichte Fenster, defekte Beschläge oder schlechte Wärmedämmung können die Wohnqualität beeinträchtigen – damit liegt die Pflicht zur Behebung beim Vermieter.

Was der Vermieter zahlen muss

Im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht muss der Vermieter folgende Fensterschäden auf eigene Kosten beheben:

  • Defekte oder schwergängige Beschläge
  • Undichte Abdichtungen und Dichtungsfugen (Kälte- und Zugluftprobleme)
  • Gesprungene oder gerissene Glasscheiben, die nicht durch den Mieter verursacht wurden
  • Kondensation zwischen den Scheiben (Versagen der Isolierglaseinheit)
  • Schimmelpilz an Fensterprofilen, sofern er auf bauliche Mängel zurückzuführen ist
  • Vollständiger Fenstertausch, wenn Fenster alterungsbedingt nicht mehr reparierbar sind
  • Keine Ausnahme: Selbst wenn der Mieter seit vielen Jahren in der Wohnung lebt und die Fenster nie gereinigt hat, schuldet er keinen Fenstertausch – das bleibt Sache des Vermieters.

    Modernisierung: Andere Regeln, andere Kosten

    Vom einfachen Instandhalten ist die Modernisierung zu unterscheiden. Wenn ein Vermieter funktionsfähige alte Fenster (z. B. Einfachverglasung) gegen moderne Fenster (Dreifachverglasung) austauscht, handelt es sich um eine Modernisierung – nicht um eine Reparatur.

    Für Modernisierungsmaßnahmen gilt nach § 559 BGB:

  • Der Vermieter kann die Jahresmiete dauerhaft um bis zu 8 Prozent der Modernisierungskosten erhöhen
  • Die Miete für eine Wohnung mit 80 m² und Modernisierungskosten von 8.000 Euro für Fenster kann also um maximal 640 Euro pro Jahr (53 Euro pro Monat) steigen
  • Die Mieterhöhung ist schriftlich anzukündigen und muss die Maßnahmen detailliert erläutern
  • Mieter können unter bestimmten Umständen Härtefallschutz geltend machen (§ 559 Abs. 4 BGB)
  • Was der Mieter bezahlen darf oder muss

    In einigen Situationen tragen Mieter Kosten:

  • Schäden durch den Mieter: Hat der Mieter ein Fenster beschädigt (z. B. Glasbruch beim Umzug, Einriss der Dichtung durch falsche Nutzung), muss er die Reparatur bezahlen.
  • Kleinreparaturklausel: Manche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die den Mieter bis zu einem bestimmten Betrag (ca. 100 bis 150 Euro je Einzelreparatur) an kleinen Reparaturen beteiligt. Diese Klausel ist wirksam, wenn sie klar formuliert ist.
  • Schönheitsreparaturen: Fenster streichen oder reinigen kann vertraglich dem Mieter auferlegt werden – nicht aber der Fensteraustausch.
  • Kostenbeteiligung bei Extras

    Ein Mieter kann sich entscheiden, auf eigene Rechnung Extras einzubauen – zum Beispiel:

  • Sicherheitsbeschläge oder RC2-Fenster (wenn der Vermieter nur Standard einbaut)
  • Schallschutzfenster SSK3 statt SSK2
  • Innere Rollläden oder Plissees
  • In diesen Fällen kann der Mieter die Mehrkosten selbst tragen und die Extras einbauen lassen – allerdings nur mit Zustimmung des Vermieters und mit der Pflicht, bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Wann darf der Mieter selbst handeln?

    Ein Mieter darf selbst Maßnahmen ergreifen, wenn:

  • Der Vermieter trotz Aufforderung und angemessener Frist untätig bleibt
  • Es sich um eine Notreparatur handelt (z. B. eingeschlagene Scheibe im Winter)
  • Der Schaden die Mietsache unzumutbar beeinträchtigt
  • In diesen Fällen kann der Mieter auf Kosten des Vermieters handeln lassen – muss aber die Kosten belegen und sich vorher rechtlich absichern (ggf. Rechtsberatung). Eigenmächtige Maßnahmen ohne Not können den Mietvertrag gefährden.

    Tipps für Mieter mit alten Fenstern

  • Mängel schriftlich und mit Fotos dokumentieren und dem Vermieter per Einschreiben melden
  • Eine angemessene Frist zur Behebung setzen (bei zugigen Fenstern im Winter: 1 bis 2 Wochen)
  • Bei Untätigkeit des Vermieters Miete unter Vorbehalt bezahlen und rechtliche Beratung suchen
  • Mieterverein oder Mietrechtsberatung kontaktieren – oft kostenlos für Mitglieder
  • Tipps für Vermieter

  • Fenster regelmäßig auf Dichtheit und Funktion prüfen – proaktive Instandhaltung ist günstiger als Streit
  • Modernisierungsankündigung korrekt formulieren und 3 Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitteilen
  • Förderung (BAFA) auch als Vermieter prüfen – Voraussetzungen sind für Wohngebäude ähnlich wie für Eigennutzer
  • Gut gedämmte Fenster senken Leerstandsrisiko und erhöhen Vermietbarkeit
  • Häufige Fragen

    Was kostet Wer zahlt den Fenstertausch? im Durchschnitt?

    100 bis 150 Euro je Einzelreparatur) an kleinen Reparaturen beteiligt.

    Welche Faktoren beeinflussen den Preis bei Wer zahlt den Fenstertausch??

    Fenster gehören zur Mietsache – also zur Grundsubstanz des Mietobjekts.

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